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90 Tage-Regelung bei Mischbetrieben – Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 1. Januar 2026 kann eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb bis zu 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstagen ausgeübt werden. Für die Bestimmung, was als landwirtschaftlicher Betrieb gilt, ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025), Abschnitt A, Abteilung 01 maßgeblich.

(siehe . https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/klassifikation-wz-2025.html).

Bei Mischbetrieben kommt es ausweislich der Gesetzesbegründung auf den Schwerpunkt der Wertschöpfung an. Wie dieser Schwerpunkt zu ermitteln ist, ist in den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien näher beschrieben. Danach definiert sich der Schwerpunkt über die Anzahl der Beschäftigten. Ist die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Bereich der oben genannten Wirtschaftsbereiche tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Regelung, so dass alle Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb der Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen arbeiten dürfen. Anderenfalls ist der Mischbetrieb kein landwirtschaftlicher Betrieb in Sinne dieser Regelung und die üblichen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen finden Anwendung; dies gilt dann auch für die Arbeitnehmer, die originär landwirtschaftliche Arbeiten erledigen.

 

Ob bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten Teilzeitkräfte nur anteilig oder voll berücksichtigt werden, ergibt sich aus den Geringfügigkeitsrichtlinien nicht. Die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht zwischen Voll- und Teilzeitkräften unterschieden werden soll. Das würde aber bei Nebenbetrieben, in denen im Unterschied zum Hauptbetrieb oft nur Aushilfskräfte in Teilzeit beschäftigt werden (beispielsweise in Hofläden, Hofcafes o. ä.) zu verzerrten Ergebnissen führen.

Außerdem war die DRV der Auffassung, dass der Verkauf oder der Transport eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht mehr dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sei. Auf unseren Hinweis auf die steuerrechtliche Bewertung hat die DRV die beiden Streitpunkte und unsere Rechtsauffassung im Kreis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Diskussion gestellt.

In ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21. Mai 2026 haben der GKV-Spitzenverband, die DRV Bund, und die Bundesagentur für Arbeit die offenen Fragen in unserem Sinne entschieden.

  • Die Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunktes eines Mischbetriebes anhand der Zahl der Beschäftigten erfolgt unabhängig davon, ob diese eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Es wird aber nicht beanstandet, wenn der Schwerpunkt anhand der Arbeitsstunden der Beschäftigten vorgenommen wird. Maßgeblich ist immer der Durchschnitt der Beschäftigten bzw. der Arbeitsstunden eines Kalenderjahres.

 

  • Tätigkeiten im Verkauf der eigenen landwirtschaftlichen Produkte beziehungsweise für deren Transport sind in Anlehnung an die steuerrechtlichen Regelungen dem landwirtschaftlichen Bereich eines Betriebes zuzurechnen.