Die Sozialversicherungsträger sind gemäß § 95a SGB IV gesetzlich verpflichtet, eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen. Die bisher zur Verfügung gestellte digitale Ausfüllhilfe „sv.net“ wurde durch ein neues SV-Meldeportal (www.sv-meldeportal.de) abgelöst und konnte nur noch bis 31. Dezember 2023 uneingeschränkt bzw. bis 29. Februar 2024 mit Einschränkungen weiter genutzt werden . Da im Februar 2024 noch nicht alle potenziellen Nutzer beim SV-Meldeportal registriert waren, wurde die eingeschränkte Nutzung von sv.net für eine kurze Zeit verlängert.
Bitte beachten Sie, dass die elektronische Ausfüllhilfe sv.net nun endgültig zum 30. Juni 2024 abgeschaltet wird. Ab dem 1. Juli 2024 steht dann nur noch das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen nach § 95a SGB IV zur Verfügung. Ab dem 1. Juli 2024 ist deshalb z. B. die Übermittlung von Beitragsnachweisen an die zuständigen Krankenkassen, die Abgabe von Sofortmeldungen, die Beantragung von A-1 Bescheinigungen und der Abruf der eAU nicht mehr über sv.net, sondern ausschließlich über das SV-Meldeportal möglich.
Für Unternehmen und Betriebe, die die elektronische Ausfüllhilfe nutzen, ist daher eine zeitnahe Anmeldung beim SV-Meldeportal dringend erforderlich. Unter www.sv-meldeportal.de sind zahlreiche nützliche Informationen und Erklärvideos rund um das neue Portal uns insbesondere auch zur Anmeldung verfügbar.