Skip to main content Scroll Top

Einwurfeinschreiben als Beweis gescheitert – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen!

Im Rundschreiben Nr. 2/2025 hatten wir bereits auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24) hingewiesen, wonach der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer Erklärung per Einwurfeinschreiben im Fall des Bestreitens des Erhalts durch den Empfänger nur noch geführt werden kann, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch der Auslieferungsbeleg der Post und nicht nur ein Sendungsnachweis vorgelegt werden konnte. 

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden, dass das moderne, digitale Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post im Streitfall überhaupt keinen Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang eines Schriftstücks erbringt. Die Deutsche Post hatte das altbekannte Peel-off-Verfahren, bei dem der Postbote ein Klebeetikett von der Sendung abzog und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebte, durch ein rein digitales Verfahren ersetzt. Bei dem neuen Scan-Verfahren kann nach Ansicht der Richter nicht mehr von einem Anscheinsbeweis für einen Zugang ausgegangen werden, da der digitale Auslieferungsbeleg weder die konkrete Zustelladresse noch die genaue Uhrzeit des Einwurfs dokumentiert und auch eine verfrühte Quittierung beinhaltet, indem der Zusteller den Einwurf im System bestätigen muss, bevor er den Brief tatsächlich physisch einwirft.  

Die Folgen dieser Entscheidung für die Praxis sind erheblich. Das Einwurfeinschreiben ist kein geeigneter Weg mehr, schriftformgebundene Schriftstücke wie beispielsweise Kündigungen, deren Zugang im Streitfall nachgewiesen werden muss, an einen Empfänger zuzustellen. Ein Einschreiben mit Rückschein, das an den Empfänger durch den Postboten persönlich ausgehändigt wird, ist in den meisten Fällen keine Alternative, da im Fall des Nichtantreffens des Empfängers nur ein Benachrichtigungszettel hinterlegt wird und das Schreiben erst dann als zugestellt gilt, wenn es auch tatsächlich vom Empfänger an der Poststelle abgeholt wird. 

 

Es bleiben daher für die Praxis nur noch die folgenden Zustellungsalternativen: 

 

  • Persönliche Übergabe im Beisein von Zeugen und ggf. Empfangsbestätigung des Empfängers auf einer Kopie 

 

  • Zustellung durch einen vertrauenswürdigen Boten aus dem Betrieb oder mittels Einschaltung eines professionellen Kurierdienstes. Der Bote sollte sich vorher von dem Inhalt des Schreibens selbst informiert haben und den Zustellungszeitpunkt mit Ort, Datum und Uhrzeit auf einem gesonderten Zustellungsnachweis protokollieren. Bote soll nur derjenige sein, der vor Gericht auch als Zeuge aussagen könnte, also nicht der Arbeitgeber selbst. 

 

  • Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Da hier jedoch mit einer gewissen Bearbeitungsdauer zu rechnen ist, eignet sich die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nur für planbare Maßnahmen. 

 

Wenn es schnell gehen muss, bleiben für den Arbeitgeber somit nur noch die persönliche Übergabe oder die Zustellung per Boten. Beide Alternativen hatten wir bereits in der Vergangenheit unseren Mitgliedern regelmäßig als Zustellungsvarianten vorgeschlagen.