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Geplante Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Rechts der kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) vorgelegt. Nach dem Referentenentwurf sind folgende Änderungen geplant:

Mit dem Referentenentwurf wird die im Koalitionsvertrag zur Erhöhung des Selbstversorgungsgrades mit Obst und Gemüse vereinbarte Anhebung der Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen auf 90 Arbeitstage als Voraussetzung für eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung umgesetzt:

  • Bei einer Beschäftigung in einem Betrieb des Obst-, Gemüse- oder Weinanbaus soll im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 31. Oktober eines Jahres eine zeitliche Grenze von 90 Arbeitstagen gelten.
  • Die alternative Zeitgrenze von drei Monaten soll nicht angepasst werden, so dass diese keine eigenständige Bedeutung mehr haben würde.
  • Die Regelung zielt nur unmittelbar auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab und soll daher „zum Beispiel nicht auch für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens“ gelten.

Der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände hat hierzu gegenüber dem BMAS folgende Stellungnahme abgegeben:

Bewertung:

Das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel , Betriebe des Obst-, Gemüse- und Weinbaus bei den Arbeitskosten zu entlasten und dadurch die Selbstversorgung zu erhöhen, wird man mit einer alleinigen Anpassung der kurzfristigen Beschäftigung nicht erreichen können.  Der sich abzeichnende Rückgang im Anbau handarbeitsintensiver Sonderkulturen resultiert wesentlich aus den steigenden Lohnkosten aufgrund der deutlichen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Diese Belastung kann durch die Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht kompensiert werden. Die Ausweitung der Zeitgrenze kann nur dazu beitragen, den Verdrängungswettbewerb ein wenig zu begrenzen. Hierzu sind aber wichtige Korrekturen des Entwurfs vorzunehmen.

  • Neben der Anhebung der 70 -Arbeitstage-Grenze ist eine entsprechende Anhebung der 3-Monatsgrenze erforderlich, da die meisten Saisonarbeitskräfte monatsweise arbeiten.
  • Die Befristung auf den Zeitraum 01.03. bis 31.10. ist sachlich nicht gerechtfertigt.  Die Ausweitung der Zeitgrenze muss ganzjährig gelten.
  • Die Beschränkung auf Betriebe des Obst-, Gemüse-, und Weinbaus schafft Abgrenzungsprobleme. Die Ausweitung der Zeitgrenze muss daher auf alle Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- oder Weinbaus erfolgen.
  • Die fehlende Klarstellung des Begriffs der Berufsmäßigkeit verschärft die bestehende Rechtsunsicherheit.  Es sollte daher das Erfordernis der fehlenden Berufsmäßigkeit bei Beschäftigungen in der Landwirtschaft, dem Garten- oder Weinbau gestrichen werden oder von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden. Jedenfalls ist eine nachträgliche Haftung auszuschließen, in denen der Arbeitgeber die Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht-/freiheit ordnungsgemäß von seinen Mitarbeitenden hat ausfüllen lassen. In diesem Fall sollte Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Einzugsstelle bzw. dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, mithin nur für die Zukunft, eintreten.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.