Zur Zeit der Veröffentlichung unseres Rundschreiben Nr. 3/2024 lag der Wert für die Insolvenzgeldumlage 2025 noch nicht vor. Mittlerweile liegen die Informationen vor, die wir hiermit nachreichen.
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt nach § 360 SGB III 0,15 %. Anders als in den Vorjahren, in denen der Umlagesatz durch Rechtsverordnung nach § 361 Nr. 1 SGB III abgesenkt wurde und in 2024 nur 0,06 % betrug, wird der Umlagesatz 2025 nicht herabgesetzt. Da die Voraussetzungen des § 360 Nr. 1 SGB III für eine Absenkung des Umlagesatzes nicht vorliegen, wäre eine solche nur durch eine
gesetzliche Regelung möglich gewesen. Eine Absenkung des Insolvenzgeldumlagesatzes von 0,15 % auf 0,1 % war von den Arbeitgeberverbänden gefordert und im SGB-III-Modernisierungsgesetz vorbereitet worden. Da das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen wurde, bleibt es bei der gesetzlichen Festlegung des Umlagesatzes von 0,15 %. Eine gesetzliche Änderung im nächsten Jahr ist grundsätzlich möglich, kann allerdings nicht rückwirkend gelten. Wir bitten insoweit um Beachtung.