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Neue Informationspflicht des Arbeitgebers bei Anwerbung von Beschäftigten aus Drittstaaten

Ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren (§ 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Der Arbeitgeber hat dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinzuweisen. Mit der Vorschrift tritt die letzte Regelung aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft.

Das Bundesarbeitsministerium hat mitgeteilt, dass das Bewilligungsverfahren zur Einrichtung der Beratungsstellen mittlerweile abgeschlossen ist. Zuständig für das Beratungsangebot sind ab
1. Januar 2026 die Beratungsstellen „Faire Integration“. Eine Übersicht über alle Beratungsstellen finden Sie auf der Website www.faire-integration.de/beratungsstellen.

 

Betroffener Personenkreis

Die Informationspflicht nach § 45c AufenthG unterscheidet nicht zwischen versicherungsfreier und versicherungspflichtiger Beschäftigung. Auch Personen, die versicherungsfrei oder z. B. aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, sind über das Beratungsangebot zu informieren. Die Beratungspflicht besteht immer dann, wenn der

  • Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat,
  • den Vertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließt und
  • die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll.

 

Form der Mitteilung

Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Die Beschäftigten müssen dabei spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden.

Aus unserer Sicht und auch nach Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) ist es ausreichend, einen Hinweis auf die Beratungsstellen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung eine E-Mail mit den Informationen zu senden. Die Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber ist keine Ordnungswidrigkeit und nicht bußgeldbewährt.

Hinweis:

Bei Beschäftigung von EU-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht seit 1.8.2022 seit eine ähnliche Informationspflicht. Nach § 33 (eingeführt als

  • 23c) Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) muss ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 31 AentG in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. Diese Hinweispflicht entfällt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 SGB III dem Arbeitnehmer gegenüber besteht.