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Neue Mindestlohndokumentations-pflichtenverordnung

Am 19.12.2023 wurde  im Bundesgesetzblatt Nr. 372 (Anlage a) die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) veröffentlicht.

In § 17 des Mindestlohngesetzes ist im Hinblick auf gesetzliche Aufzeichnungspflichten vorgesehen, dass Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind, grundsätzlich nicht nur für geringfügige Beschäftigte, sondern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitszeitnachweise vorsehen müssen. Im grünen Bereich ist davon die Forstwirtschaft betroffen.  Die MiLoDokV regelt Ausnahmen von den Dokumentationspflichten nach § 17 Mindestlohngesetz für Arbeitnehmer im Forst, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge (Schwellenwerte) überschreitet. Diese Schwellenwerte sind zuletzt 2022 im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro angepasst worden. Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde werden die Schwellenwerte in der MiloDokV entsprechend angepasst:

  • ab 1. Januar 2024 auf 4.319 Euro (bisher: 4.176 Euro) bzw. 2.879 Euro (bisher: 2.784 Euro),
  • ab 1. Januar 2025 auf 4.461 Euro bzw. 2.974 Euro.

Die niedrigeren Werte gelten, wenn diese für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt wurden.

 

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.