Der Arbeitgeberverband für die Land- und
Forstwirtschaft in Bayern e.V. bietet:
Info, Beratung, Unterstützung und Vertretung

AKTUELLES

Rundschreiben Nr. 3/22

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Rundschreiben Nr. 3/2022 steht ab sofort im Mitgliederbereich zum Download bereit.

Auslegungsfragen beim neuen Vergütungstarifvertrag für Azubis in der Land- und Forstwirtschaft

Anlässlich unseres neuen Tarifabschlusses für Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft in Bayern haben sich in der Praxis Auslegungsprobleme ergeben, die wir an dieser Stelle klarstellen möchten.

Gemäß dem seit dem 01.10.22 gültigen neuen Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen in der Land- und Forstwirtschaft ist spätestens mit der Vergütung für den Monat Dezember 22 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 150,00 € zu zahlen. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages in § 5 erhalten Auszubildende und Praktikanten, die nicht ganzjährig beschäftigt waren, die Prämie anteilig. In der Praxis stellte sich die Frage, wie nun die Inflationsausgleichsprämie zu berechnen ist, wenn die Ausbildung nicht einheitlich bei einem Betrieb, sondern auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, bei verschiedenen Betrieben abgeleistet wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte man der Auffassung sein, dass bei Fortsetzung der Ausbildung beispielsweise auf einem anderen Betrieb ab September 22 dieser Betrieb nur 4/12 der Inflationsausgleichsprämie zu bezahlen hätte, da der Auszubildende dort erst seit 4 Monaten beschäftigt ist. Dies würde jedoch im Endergebnis dazu führen, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung in mehreren Abschnitten zeitlich gestaffelt bei verschiedenen Betrieben ableisten, gegenüber denen benachteiligt würden, die nur einen Ausbildungsbetrieb haben. Dieses Ergebnis ist aber von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Wir stellen daher klar, dass bei der Definition der ganzjährigen Beschäftigung auf den Beginn der Ausbildung als solche und nicht auf den Beginn der Tätigkeit bei dem einzelnen Betrieb abgestellt werden soll.

Neue Entgelttarifverträge für Arbeitnehmer und Azubis in Bayern

In Bayern konnte nach langwierigen Verhandlungen auf Bundesebene im Rahmen der Bundesempfehlung nunmehr ein neuer Tarifabschluss für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft umgesetzt werden. Die Eckpunkte gestalten sich wie folgt:

Der Ecklohn (Arbeitnehmer mit Abschlussprüfung) steigt ab Oktober 2022 von 13,85 € brutto auf dann 15 € brutto. Die übrigen Entgeltgruppen werden entsprechend ihrer Relation erhöht.

Für Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt in den ersten 4 Monaten der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12 € (Entgeltgruppe 1a). Ab dem 5. Beschäftigungsmonat gilt ein Stundenlohn in Höhe von 12,50 € brutto je Stunde (Entgeltgruppe 1b). Beschäftigte nach Entgeltgruppe 2 enthalten einen Stundenlohn in Höhe von 13 € brutto.

Mit dem Entgelt für spätestens Dezember 2022 erhalten ständig vollbeschäftigte Arbeitnehmer eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 350,00 €. Arbeitnehmer, die nicht ganzjährig beschäftigt waren und Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig.

Bei Auszubildenden werden die Ausbildungsvergütungen auf 800 € brutto im 1. Jahr, 900 € brutto im 2. Jahr und 1.000 € brutto im 3. Jahr angehoben. Auszubildende erhalten spätestens mit der Vergütung für Dezember 2022 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 150,00 €. Auszubildende und Praktikanten, die nicht ganzjährig beschäftigt waren erhalten die Prämie anteilig.

Die Tarife haben eine Laufzeit bis zum 31.12.2023.

Im Mitgliederbereich stehen die neuen Tarifverträge zum Download bereit.

Bundestag beschließt Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro-Update

Der Bundestag hat am 30.09.2022 im Zusammenhang mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz die Möglichkeit einer steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 € beschlossen, die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer leisten können. Die Begünstigung der Arbeitgeberleistung gilt bis zum 31.12.2024. Der Bundesrat hat am 07.10.2022 dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ähnlich wie bei der Coronaprämie ist die Steuer- und Abgabenfreiheit nur garantiert, wenn die Prämie zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Eine Umwandlung von dem Arbeitnehmer zustehenden Gehaltsbestandteilen in eine Inflationsausgleichsprämie ist damit unzulässig. Nach dem neuen § 3 Nr. 11c EStG werden Leistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerfreiheit führt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Arbeitsbedingungenrichtlinie

Wie Sie dem Rundschreiben Nr. 2/22 entnehmen können, gelten für Arbeitsverhältnisse mit Tätigkeitsbeginn ab dem 01.08.2022 neue Regelungen, was den Nachweis im Arbeitsvertrag betrifft. Wir haben die Arbeitsverträge auf unserer Internetseite bereits entsprechend abgeändert. Altverträge sollten daher ab sofort für Arbeitsverhältnisse mit Tätigkeitsbeginn ab dem 01.08.2022 nicht mehr verwendet werden, da ansonsten Geldbußen drohen.

Steuerentlastungsgesetz 2022: FAQ zur Energiepreispauschale

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht u.a. die Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit der Septemberabrechnung vor.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale wirft zahlreiche Anwendungsfragen auf, insbesondere zur Auszahlung durch die Arbeitgeber. Zur Beantwortung dieser Fragen hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Katalog mit Fragen und Antworten veröffentlicht. Unter II. werden Angaben zur Anspruchsberechtigung und unter VI. Konkretisierungen zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber gemacht.

Die FAQ können Sie unter folgendem Link abrufen:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Steuerentlastungsgesetz 2022 in Kraft

Bundestag und Bundesrat haben am 12. Mai 2022 bzw. 20. Mai 2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen die Steuerzahler unter anderem von den Preiserhöhungen im Energiebereich entlastet werden. Die steuerlichen Maßnahmen haben zwar vordringlich eine Wirkung auf die Arbeitnehmer, sind aber dennoch für die Arbeitgeber relevant, da die Änderungen den Lohnsteuerabzug betreffen. Das Gesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Anlage a)) und ist am 28. Mai in Kraft getreten.

Im Einzelnen enthält das Steuerentlastungsgesetz 2022 folgende wesentliche Regelungen:

- Höherer Grundfreibetrag (§ 32a EStG):
Der Grundfreibetrag wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro angehoben. Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist entsprechend vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG), was laut der Gesetzesbegründung in der Regel der Fall ist (Seite 12 des Gesetzzentwurfs zu Art. 1 Nr. 1, Anlage b)). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt.

- Anhebung Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG):
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch als Werbungskostenpauschale bekannt) wird ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben, und zwar von 1.000 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr. Zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs verweist die Gesetzesbegründung auf die Ausführungen zum erhöhten Grundfreibetrag (Seite 14 des Gesetzentwurfs zu Art. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs).

- Zusätzliche Entlastung für „Fernpendler“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Satz 8 Buchst. a) und b) EStG):
Die ohnehin für die Jahre 2024 bis 2026 geplante Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird vorgezogen. Die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 38 Cent.
Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt über § 101 EStG auch auf die Mobilitätsprämie, so dass auch Geringverdiener von der Erhöhung profitieren.

- Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (§ 112 EStG neu)
Steuerpflichtigen wird für den Veranlagungszeitraum 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energie-preispauschale von 300 Euro gewährt. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022 (§ 114 EStG neu).

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale, wenn sie am 1. September 2022 in einem gegen-wärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden (§ 40a Abs. 2 EStG). Arbeitgeber haben mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung die Energiepreispau-schale auszuzahlen.

Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzube-haltenden Lohnsteuer zu entnehmen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Ar-beitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohn-steuer ersetzt. Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben (§ 117 Abs. 4 EStG neu).
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Die Pauschale stellt kein Arbeitsentgelt dar und ist somit sozialversicherungsfrei.

Krieg in der Ukraine – FAQ der BDA zu aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtlichen Fragen

Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine stellen sich für viele Arbeitgeber aufenthalts-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen hinsichtlich der Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger und auch bezüglich der Folgen möglicher Wehrdienstpflichten von Arbeitskräften aus anderen Staaten.

Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände e.V (BDA) hat die Fragen, die sich hierbei stellen und die uns und die BDA bisher erreicht haben, anhand der derzeit verfügbaren Informationen in Form von FAQ zusammengefasst. Diese finden Sie zum Download in unserem Mitgliederbereich. Die FAQ werden fortwährend aktualisiert und weiterentwickelt und werden auch auf der Internetseite der BDA veröffentlicht werden.

Bundeskabinett beschließt Mindestlohnerhöhungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Dieser sieht eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro sowie Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vor. Der beschlossene Gesetzentwurf fasst die beiden von Bundesarbeitsminister Heil Ende Januar bzw. Anfang Februar 2022 vorgelegten Referentenentwürfe eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes und eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zusammen.

Mit dem Festhalten des Gesetzgebers an der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 nimmt die Bundesregierung schwere negative Auswirkungen bei vielen landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Unternehmen in Kauf. Zudem greift sie in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie ein und schwächt die Sozialpartner. Darauf hatte der Gesamtverband der deutschen Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) in einer gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband (DBV) verfassten Stellungnahme zum Referentenentwurf eindringlich hingewiesen.
Ein erstes von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) am Montag vorgestelltes verfassungsrechtliches Gutachten bestätigt unsere verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gutachter, Professor Schorkopf, macht sehr deutlich, dass der Gesetzgeber die Arbeit der Mindestlohnkommission respektieren muss. Der Eingriff in das Bestands- und Autonomievertrauen der Sozialpartner muss zumindest – wie von uns gefordert – durch einen späteren Zeitpunkt der Anhebung und angemessene Übergangsregelungen abgemildert werden. Insbesondere auf diese beiden Korrekturen werden wir im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren weiter beharrlich drängen.

Im weiteren Verlauf wird der Entwurf nunmehr zu einer Stellungnahme dem Bundesrat zugeleitet. Nach jetzigem Stand wird der Bundesrat am 8. April 2022 zum Entwurf erstmals Stellung nehmen. Das parlamentarische Verfahren wird dann voraussichtlich in der Sitzungswoche des Bundestags Ende April mit der ersten Lesung beginnen.

Eine Übersicht über die weiteren geplanten Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sowie Anpassungen der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten können Sie einem Rundschreiben des GLFA entnehmen, das wir im Mitgliederbereich zum Download bereitgestellt haben.