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Regelung zur telefonischen Feststellung der Erkrankung des Kindes

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) hat die Verbände über eine am 18. Dezember 2023 vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geschlossenen Vereinbarung informiert, nach der Eltern eine ärztliche Bescheinigung, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, auch telefonisch und ohne einen Praxisbesuch erhalten können. Die entsprechende Vereinbarung ist mit ihrem Beschluss in Kraft getreten.

Die Kriterien zum Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung gelten analog dem Beschluss der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Damit gelten die gleichen Anforderungen für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung zur Erkrankung eines Kindes nach telefonischer Feststellung, wie bei der telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit:

  • Vorrang der Feststellung der Erkrankung des Kindes im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
  • Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
  • Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem
    Verlauf
  • Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
  • Ausschluss von Folgebescheinigungen.